Rechtsprechung
   BSG, 15.01.1960 - 11/10 RV 51/57   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1960,3230
BSG, 15.01.1960 - 11/10 RV 51/57 (https://dejure.org/1960,3230)
BSG, Entscheidung vom 15.01.1960 - 11/10 RV 51/57 (https://dejure.org/1960,3230)
BSG, Entscheidung vom 15. Januar 1960 - 11/10 RV 51/57 (https://dejure.org/1960,3230)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1960,3230) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • BSGE 11, 234
  • NJW 1960, 1077 (Ls.)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (8)

  • BSG, 08.08.2001 - B 9 VG 1/00 R

    Gewaltopferentschädigung - Schockschaden - unmittelbare Schädigung - Primäropfer

    Das Unmittelbarkeitserfordernis hat die Rechtsprechung im Bereich der Kriegsopferversorgung (KOV) vor allem aus dem Wortlaut des § 1 Abs. 1 BVG ("wer") und des § 1 Abs. 2 Buchst a OEG iVm § 5 BVG hergeleitet (BSGE 11, 234, 236; 54, 206 ff = SozR 3100 § 1 Nr. 29; SozR 3100 § 5 Nr. 6).

    Die Unmittelbarkeit der Schädigung hat es dagegen dann verneint, wenn der Schaden erst als Folge eines vorherigen Schadens eingetreten war, den die Schädigungshandlung verursacht hatte (BSGE 11, 234, 236; 41, 70, 73 = SozR 3100 § 30 Nr. 11; 54, 206, 210 = SozR 3100 § 1 Nr. 29; BSG SozR 3100 § 1 Nr. 5; vgl auch das unveröffentlichte Urteil des Senats vom 29. September 1993 - 9/9a RV 28/92).

  • BSG, 15.10.1963 - 11 RV 1292/61
    Dieser Fall sei daher nicht anders zu beurteilen als der, der vom Bundessozialgericht (BSG) durch Urteil vom 15. Januar 1960 (BSG 11, 234 f.) entschieden worden sei; daß sich hier die Infektion der Klägerin bereits in; Mutterleib vollzogen habe, könne "keine entscheidende Rolle spielen"; das SG habe sich auch zu Unrecht auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 20. Dezember 1952 (BGHZ 8, 243 ff.) berufen, die Ansprüche nach bürgerlichem Recht betroffen habe.

    Wie der erkennende Senat in dem Urteil BSG 11, 234 ff. ausgeführt hat, ist nach den §§ 1 ff. nur versorgungsberechtigt, wer selbst einen Schädigungstatbestand im Sinne dieser Vorschriften erfüllt, Schädigungen, die bei anderen als den unmittelbar geschädigten Personen auftreten, begründen im Regelfalle Keinen Vorsorgungsanspruch.

    Wie der Senat in dem Urteil BSG 11, 234 ff. weiter ausgeführt hat, ist nicht davon auszugehen, daß der Gesetzgeber die Frage, ob anderen als den unmittelbar geschädigten Personen Versorgung zu gewähren sei, versehentlich übergangen habe, und daß es sich deshalb um eine Lücke des Gesetzes handele, die von der Rechtsprechung auszufüllen sei.

    Durch diese naturgegebene Tatsache unterscheiden sich die Fälle der vorliegenden Art. - entgegen der Meinung des LSG - "wesentlich" von den Fällen, in denen ein bereits lebender Mensch von einem durch die unerlaubte Handlung eines Dritten, durch ein Unfallereignis oder durch einen schädigenden Tatbestand im Sinne des BVG geschädigten Menschen infiziert worden ist (vgl. den Fall BSG 11, 234 ff).

  • BSG, 24.10.1962 - 10 RV 583/59

    Anspruch eines unterentwickelten Kindes auf Versorgung wegen schädigenden

    Schädigungen (Gesundheitsstörungen), die bei anderen als den unmittelbar geschädigten Personen auftreten, begründen keinen Versorgungsanspruch (BSG 11, 234).
  • LSG Bayern, 26.01.2016 - L 15 VK 1/12

    Anerkennung von Schädigungsfolgen und Gewährung von Beschädigtenversorgung nach

    Schädigungen (Gesundheitsstörungen), die bei anderen als den unmittelbar geschädigten Personen auftreten, begründen keinen Versorgungsanspruch (BSG 11, 234).
  • BSG, 10.03.2008 - B 9 V 2/07 BH
    Zu den Voraussetzungen der §§ 1 ff BVG - insbesondere zu dem Erfordernis der Unmittelbarkeit einer Schädigung - besteht bereits eine umfangreiche Rechtsprechung des BSG (vgl zB BSG SozR Nr. 26 zu § 5 BVG; BSGE 6, 102; 11, 234; BSGE 12, 99 = SozR Nr. 27 zu § 5 BVG; BSGE 18, 55 = SozR Nr. 64 zu § 1 BVG; BSGE 20, 41 = SozR Nr. 68 zu § 1 BVG; BSG SozR 3100 § 1 Nr. 5).
  • BSG, 29.09.1993 - 9a RV 28/92

    Voraussetzungen für einen Anspruch auf Kriegsopferentschädigung - Anforderungen

    Denn er erfüllt selbst keinen Schädigungstatbestand (vgl BSGE 11, 234; SozR 3100 § 1 Nr. 29).
  • BSG, 12.10.1972 - 10 RV 570/71

    Anspruch auf Einkommensausgleich

    Nach § 1 BVG ist nur derjenige versorgungsberechtigt, der selbst einen Schädigungstatbestand i. S. dieser Vorschrift erfüllt; Folgeschäden, die - wie hier - bei anderen als den unmittelbar geschädigten Personen auftreten, begründen für den also nur mittelbar Geschädigten keinen eigenen Versorgungsanspruch (vgl. BSG 11, 234).
  • BSG, 26.09.1968 - 10 RV 888/66
    militärische oder militärähnliche Dienstverrichtung oder durch einen Unfall während der Ausübung eines solchen Dienstes oder durch die diesem Dienst eigentümlichen Verhältnisse eine gesundheitliche bchüdigung erlitten hat° Nach dieser Vorschrift können also nur Eersonen eine Versorgung erhalten9 die selbst einen Schädigungstatbestand im Sinne dieser Vorschrift erfüllen? nicht aber Dritte (BSG 11, 234 ff)(] Das bedeutet? daß zu den versorgungcberechtigten Personen nur solche gehören können? die selbst militärischen oder militärähnlichen Dienst ge- - 5 %.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht